Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Für unsere Anfragen und Bestellungen gelten ausschliesslich nachfolgende Bedingungen.

1.2. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten, gelten nur, wenn sie schriftlich ver­einbart und von uns bestätigt sind.

1.3. Sollte sich bei Streitigkeiten der Vertragsparteien herausstellen, dass ein Absatz unserer Einkaufsbedingungen nicht mit dem schweizerischen Recht übereinstimmt, so gilt nur für diesen Absatz das andere Recht. Alle unsere übrigen Bedingungen behalten ihre Gültigkeit.

 

2. Anfragen – Angebote – Bestellungen

2.1. Auf Anfrage unterbreitete Angebote sind für uns kostenlos. Anfallende Nebenkosten (z.B. Programmier-, Verpackungs-, Transport-, andere Nebenkosten) sind detailliert auszuweisen. Sofern unsere Anfrage oder das Angebot des Lieferanten nichts Abweichen­des festhält, gilt für das Angebot eine Bindefrist von 90 Tagen.

2.2. Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2010, soweit nicht unsere Einkaufsbedingungen oder besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.

2.3. Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt sind. Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

 

3. Preise

3.1. Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise einschliesslich ordnungsge­mässer Verpackung.

3.2. Bei Bestellungen ohne feste Preisangabe, ist der fakturierte Preis zu be­legen. Wir behalten uns eine Genehmigung vor.

 

4. Zahlungsbedingungen/Vorauszahlungen

4.1. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung 15 Tage nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang netto.

 

5. Qualitätssicherung

5.1. Wir praktizieren ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 9001. Der Liefe­rant hat daher über aufgetretene oder drohende Qualitätsschwankungen und über Veränderungen der Eigenschaften oder der zu liefernden Produkte rechtzeitig zu informieren.

 

6. Liefertermin

6.1. Für die Lieferung ist das vereinbarte Lieferdatum massgebend. Die Anliefe­rung kann 5 Tage früher aber keinen Tag später erfolgen.

6.2. Muss der Lieferant annehmen, dass ihm die termingemässe Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die ge­setzlichen Verzugsfolgen werden durch diese Mitteilung nicht aufgehalten.

6.3. Hält der Lieferant den Liefertermin nicht ein oder kommt er mit Garantie­arbeiten gemäss Ziff. 11 in Verzug, so können wir ihm eine Nachfrist mit den gesetzlichen Folgen (Art. 107 OR) setzen.

 

7. Zolltarifnummer / Warenursprung

7.1. Die Zolltarifnummer und die Warenursprungsbezeichnung müssen auf jeder Rechnung ausgewiesen werden. Sie sind laufend zu aktualisieren.

 

8. Transport – Verpackung – Versicherung – Gefahrtragung

8.1. Für den Transport gelten die auf der Bestellung aufgeführten Bedingungen.

8.2. Der Lieferant ist verantwortlich für die sachgemässe Verpackung und hat auf Besonderheiten bei deren Entfernung aufmerksam zu machen.

8.3. Ist eine BIG KAISER-Verpackung gefordert, muss dieselbe durch den Liefe­ranten bei BIG KAISER bestellt und selbständig bewirtschaftet werden.

8.4. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterialien, gegen Gutschrift des uns verrechneten Betrages, zurückzugeben oder auf Kosten des Lieferanten entsorgen zu lassen.

8.5. Die Transporte sind vom Lieferanten zu versichern.

8.6. Der Gefahrenübergang erfolgt nach ordnungsgemässer Lieferung am Erfül­lungsort bzw. bei der Abnahme.

 

9. Erfüllungsort

9.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns bezeichnete Bestimmungsort.

 

10. Kontrolle und Annahme

10.1. Der Lieferant hat uns die Güter geprüft und bestellungsgemäss zu liefern. Sie werden so rasch wie möglich, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein, nach Eintreffen am Erfüllungsort, einer Kontrolle unterzogen.

10.2. Jeder Lieferung müssen die Bestellscheine (insbesondere Lieferscheine und – falls verlangt – Werkstoffzeugnisse, Herstellererklärungen etc.) bei­liegen. Bis zum Erhalt dieser Dokumente gilt die Leistung als nicht erfüllt. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängel­rüge.

 

11. Nichtbestellungsgemässe Lieferungen

11.1. Entspricht die Lieferung nicht der Bestellung, so sind wir berechtigt, ent­weder bestellungsgemässe Lieferung oder Nachbesserung innert uns nütz­licher Frist zu verlangen, eine Preisminderung vorzunehmen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz bleibt vorbehalten.

 

12. Gewährleistung

12.1. Der Lieferant gewährleistet als Spezialist und in Kenntnis des Verwen­dungszweckes, dass die Güter die zugesicherten Eigenschaften haben und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.

12.2. Der Liefergegenstand muss den im Bestimmungsland gültigen Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Stand der Technik entspre­chen; insbesondere muss die Maschinenrichtlinie 98/37EG erfüllt sein.

12.3. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab Annahme der Güter. Festgestellte Mängel werden von uns schriftlich gerügt. Der Lieferant verzichtet noch während zwei Jahren nach Ablauf der Garantiezeit auf die Einrede der Ver­jährung für Mängel, die innerhalb der Garantiezeit aufgetreten sind und von uns schriftlich gerügt werden.

12.4. Zeigt sich innerhalb der ersten 6 Monate seit Abnahme ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Abnahme vorhanden war.

12.5. Für die Ersatzlieferungen und die Nachbesserungen ist in gleicher Weise Gewähr zu leisten wie für den Liefergegenstand selbst. Die Garantie verlän­gert sich um die Zeit, während welcher die Güter wegen Nachbesserungen nicht verwendet werden konnten.

 

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte (Patente, Betriebsgeheimnisse etc.) Dritter ver­letzt werden. Der Lieferant haftet für entsprechende mittel- und unmittel­bare Schäden.

 

14. Produkthaftpflicht

14.1. Wird BIG KAISER im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Produkt des Lieferanten von berechtigten Dritten aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, BIG KAISER von der­artigen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, sofern er den/die Fehler zu vertreten hat.

 

15. Zeichnungen und Betriebsvorschriften

15.1. Vor Beginn der Fertigung sind uns ggf. Ausführungszeichnungen zur Ge­nehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch uns entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die funktionstechnische Richtigkeit. Die definitiven Ausführungspläne, Unterhaltsund Betriebsvor­schriften sowie Ersatzteillisten für eine ordnungsgemässe Wartung der Lieferung sind uns im Laufe der Montagezeit auszuhändigen.

15.2. Zeichnungen, Informationen, Pläne und Unterlagen, welche von BIG KAISER zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich. Sie dürfen nicht ohne aus­drückliche Einwilligung von BIG KAISER weitergegeben und nicht zu eigenen oder fremden Zwecken gebraucht werden.

15.3. Sollte der Lieferant von dritten Zeichnungen bzw. Unterlagen von BIG KAISER erhalten, muss dies umgehend an BIG KAISER kommuniziert werden.

 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1. Anwendbar ist das schweizerische Recht unter Ausschluss des Kollisions­rechts (IPRG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.2. Gerichtsstand ist Zürich. BIG KAISER ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu belangen.

 

17. Änderungen

17.1. Wir behalten uns vor, diese AEB jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Die jeweils aktuellste (gültige) Version finden sie unter www.bigkaiser.eu